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In Deutschland wird es heute immer schwieriger, seine Anliegen und Wünsche mit Erfolg vorzutragen. Insbesondere bei den Banken stößt man dabei immer auf Granit. Denn es ist nicht mehr ganz so einfach, ein Konto zu eröffnen. Hierzu ist nicht jede Bank verpflichtet bzw. kann auf gesetzlich normierte Einschränkungen verweisen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG EINES GIROKONTOS Bei der Eröffnung eines Girokontos werden mehrere Aspekte geprüft. Der Kunde, der das jeweilige Konto eröffnen möchte, muss ein Alter von mindestens 18 Jahren haben, also Volljährig sein. Andererseits müssen die gesetzlichen Vertreter anwesend sein, die den Girokontovertrag unterschreiben und für das Konto unter Umständen haften müssen, z.B. bei der Tätigung von unerlaubten Handlungen im Rahmen der Eltern-Kind-Aufsichtspflicht. Darüber hinaus muss der Kunde des zu eröffnenden Kontos im Besitz eines Ausweisdokumentes sein, dass von der Bank akzeptiert wird. Dies ist in der Regel der Bundespersonalausweis oder ein EU-Reisepass. Führerscheine werden und müssen nicht (immer) akzeptiert werden. In der Regel wird über den jeweiligen Kunden eine SCHUFA-Auskunft eingeholt, das heißt, es wird eine Bonitätseinkunft eingeholt, ob der Kunde Vertrauenswürdig ist, oder nicht. Das Ergebnis wird einem dann in der Regel von dem Kundenberater der Bank mitgeteilt. An seinem Verhalten sieht man dann auch, ob der Kunde zur Bank passt oder nicht. Die Bank denkt nämlich geschäftlich, das heißt sie überlegt, was man dem Kunden noch anbieten könnte - eine Versicherung, ein Kredit, Aktien, ein Sparkonto, Festgeldverträge, etc. Wenn der jeweilige Kunde jedoch in der SCHUFA steht, macht die Bank in der Regel keine großen Angebote und bietet - wenn überhaupt - nur ein Girokonto auf Guthabenbasis (ohne Überziehungsmöglichkeit) bzw. ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) an, welches vom Gesetzgeber vor einigen Monaten neu eingeführt wurde.
GESETZLICHE BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE KONTOERÖFFNUNG Wenn der jeweilige Kunde, der das Konto eröffnen will, z.B. "entmündigt" ist, kann er für sich selbst nicht mehr handeln und Verträge unterschreiben. Ein solcher Vertrag wäre dann nämlich unwirksam. "Entmündigt" kann man in der Regel nur dann werden, wenn ein Richter beschlossen hat, dass dem jeweiligen Kunden ein Betreuer zur Seite gestellt wird, der über ihn wacht. In einem solchen Beschluss ist dann auch aufgeführt, welche Aufgaben der Betreuer für den Kunden übernimmt, z.B. die Finanziellen Angelegenheiten. Der Betreuer wäre in diesem Fall alleine ermächtigt, gegen Vorlage des Bestellungsbeschlusses des Gerichtes ein Konto für den Betroffenen zu eröffnen.
Weitere Informationen, auch zur Kontoeröffnung, sind unter der Internetseite http://www.online-girokonto.net/ ersichtlich. |